Häufige Fragen neu­deut­sch auch: FAQ

Die Prozesskostenhilfe kann beantragen, wer nicht in der Lage ist die Kosten eines Rechtsstreites aus eigenen finanziellen Mitteln zu trage. Für den Antrag auf Prozesskostenhilfe ist die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen. Hier unterstütze ich meine Mandanten bei der Abgabe der Erklärung und reiche die Erklärung im Rahmen des Antrages bei Gericht ein.

Im Strafverfahren ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Angeklagten/ Beschuldigten nicht möglich. Im Strafverfahren besteht die Möglichkeit den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Ob eine Pflichtverteidiger in Ihrem Fall in Betracht kommt hängt vom Einzelfall ab. Die notwendige Verteidigung ist § 140 StPO geregelt.

Pflichtverteidigung bedeutet nicht, dass Ihnen zwingend ein Rechtsanwalt zugewiesen wird, welchen Sie nicht kennen oder von dem Sie sich nicht vertreten lassen wollen. Sie haben das Recht einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl zu benennen.

Im Strafrecht übernehme ich auch das Mandat als Pflichtverteidiger.

Eine Erstberatung — Rechtsberatung — ist der mündliche oder schriftliche Rat, den ein Rechtsanwalt erstmalig in einer Rechtsangelegenheit erteilt. Der Sinn der Erstberatung liegt in der Vorabinformation (Erörterung) über die Erfolgsaussichten einer möglichen Rechtsverfolgung eines Rechtsproblems.

Umfang und Grenzen der Erstberatung

Der Umfang der Rechtsberatung — Erstberatung — lässt sich am besten durch eine Darstellung der Grenzen der Erstberatung beschreiben.

Zur erstmaligen Rechtsberatung gehören nicht:

  • die Erstellung eines Gutachtens
  • die Aufnahme von Schriftverkehr mit der Gegenseite
  • die Wahrnehmung von Gesprächen oder Erörterungsterminen mit der Gegenseite oder Behörden
  • jedes Tätigwerden in einem gerichtlichen oder behördlichen (formalen) Verfahren
  • Vertragsentwürfe
  • das Fertigen von Schriftsätzen
  • Mediation — die außergerichtliche Beilegung eines Streites unter Zuhilfenahme eines Anwalts für beide Parteien

Kosten der Erstberatung

Die Kosten der Erstberatung sind in § 34 RVG geregelt.

Verrechnung der Erstberatungskosten

Sollte der beratende Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit später in einer gerichtlich oder außergerichtlich für Sie tätig werden, werden die in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten für die erstmalige Rechtsberatung mit den dann entstehenden Kosten verrechnet.

Kosten der Rechtsberatung per Telefon oder E-Mail

Die Urteile des Bundesgerichtshofs zur Anwaltshotline bestätigen, dass es sich bei dieser Art der Beratung um außergerichtliche Vertretungen handelt, für die Pauschalhonorare vereinbart werden können. Dieses Urteil lässt sich anlog auch auf die Teleberatung per E-Mail übertragen.

Man sollte sich einen Rechtsanwalt lieber zu früh als zu spät nehmen. Besonders in "verfahrenen" Angelegenheiten ist es ratsam, möglichst bald rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass die Bereinigung solcher Angelegenheiten immer schwieriger und teuerer wird, je später der Mandant professionelle Beratung und Hilfe einholt.

In Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht muss sich die Partei durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Kommt in solchen Fällen eine Partei allein zur mündlichen Verhandlung, so gilt er als nicht anwesend. Auch Schriftsätze sind nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen.

Ich kann und werde zumindest versuchen, Ihnen ein realistisches Bild der Lage zu vermitteln. Wenn ich keine oder nur geringe Erfolgsaussichten sehe, sage ich Ihnen das. Es hat keinen Sinn, auf Unrealistisches zu versteifen. Darüber hinaus gewinne ich gern, und deshalb nehme ich auch lieber Mandate mit guten Erfolgsaussichten an. 

Mitunter liegt der Teufel jedoch im Detail. Bei Anfechtungen muss in erster Linie nach Formfehlern gesucht werden, und ob Fristen eingehalten wurde oder ähnliches. Dies kann ich meist erst feststellen, wenn ich mich mit der Sache beschäftigt und ggf. vorliegende Akten eingesehen habe.

Häufig ist es auch sinnvoll (und kostensparend), zunächst zu versuchen, zwischen den Parteien zu vermitteln und Lösungswege jenseits gerichtlicher Verfahren zu suchen.

Rechtsanwälte sowie deren Hilfspersonen unterstehen einem Berufsgeheimnis, das auch nach Beendigung der Berufsausübung andauert und bis zum Tod gilt (§ 43a Abs. 2 BRAO)

Rechtsanwälte können, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Buße bestraft werden.

Im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt unterliegt der Mandant somit einem besonderen Schutz. Dieser Schutz erlaubt es ihm, sich seinem Rechtsanwalt vorbehaltlos anzuvertrauen.

Die lückenlose Offenbarung des Sachverhalts durch den Mandanten bildet dabei für den Rechtsanwalt eine der wesentlichsten Grundlagen, um die Interessen seines Mandanten optimal vertreten zu können.

Von der Strafandrohung sind Rechtsanwälte und deren Hilfspersonen nur dann ausgenommen, wenn sie das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch hin erteilten schriftlichen Bewilligung einer vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart haben.

Eine am 7.3.2007 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 besagt, dass das bisher geltende Verbot von Erfolgshonoraren für Anwälte Ausnahmen zulassen muss. 

Das BVerfG stellte mit Beschluss vom 12. 12. 2006 - 1 BvR 2576/04 - fest, dass das Verbot von Erfolgshonoraren insoweit unangemessen und mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht vereinbar ist, als es keine Ausnahmen vorsieht Somit ist es selbst dann zu beachten, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

Das absolute Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare wird damit für verfassungswidrig erklärt. 

Bei der Entscheidung der Rechtsuchenden über die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist die Frage der Kosten maßgeblich. Auch Rechtsuchende, die auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, können vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf Grund vernünftiger Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. In solchen Fällen fördert die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare nicht die Gewährung eines Rechtsschutzes, sondern erschwert den Weg zu ihr. Hier können Sie den Beschluss vom 12. Dezember 2006, 1 BvR 2576/04 des Bundesverfassungsgerichts zum Thema: "Erfolgshonorar für Anwälte" nachlesen.

Durch die § 3 bis 4 b RVG (Stand 17.02.2016) ist eine Vergütungsvereinbarung und eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar nunmehr unter bestimmten Bedingungen zulässig.

§ 7 BORA – Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (Stand 01.07.2015)

(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und bei anderer beruflicher Zusammenarbeit entsprechend.


Interessenschwerpunkt
Ein Interes­sen­schwer­punkt be­zeichnet einen Bereich, für den ein Anwalt ein besonderes Interesse hat.
Tätigkeitsschwerpunkt
Einen Tätigkeitsschwerpunkt darf nur benennen, wer nach der Zulassung mehr als zwei Jahre nachhaltig auf diesem Gebiet tätig war. Eine staatliche Prüfung wie bei der Spezialisierung zum Fachanwalt gibt es hier nicht. 
Fachanwalt
Die Bezeichnung Fachanwalt dagegen wird von den Rechtsanwaltskammern vergeben, in denen jeder Rechtsanwalt zwingend Mitglied ist, und ist vergleichbar mit einer Zusatzausbildung. Sie zeigt, dass der Anwalt auf einem bestimmten Gebiet besondere zusätzliche Kenntnisse hat. Um Fachanwalt zu werden, muss der Anwalt einen Fachanwaltslehrgang besuchen. Der zeitliche Umfang dieses Lehrgangs muss mindestens 120 Stunden betragen. Außerdem müssen Klausuren geschrieben und bestanden werden, in denen der Lehrstoff abgefragt wird. Außerdem muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er in den letzten drei Jahren in "seinem" Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen (je nach Rechtsgebiet zwischen 60 und 120 Fällen) selbstständig bearbeitet hat. Um den Fachanwaltstitel behalten zu dürfen, muss der Fachanwalt in der Folge jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.