Nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für Streitfälle in vielen Bereichen des Sozialrechts ausschließlich die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Diese besteht gleichgeordnet neben den anderen Gerichtsbarkeiten: den Zivil- und Strafgerichten, den Arbeitsgerichten, den Finanzgerichten und den Verwaltungsgerichten. Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht, in denen neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter mitwirken.
Das Sozialrecht beinhaltet die Regelungen des Sozialgesetzbuch (SGB I - SGB XII) - die Regelungen zur Arbeitsförderung ebenso wie die zu den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung. Auch die Regelungen im Sozialgesetzbuch zur Kinder- und Jugendhilfe sind hier inbegriffen. Darüber hinaus gehören zum Sozialrecht das Recht der Aussiedler und Flüchtlinge.
Das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne umfasst die Regelungen zur Sozialversicherung. Sozialversicherung ist die gesetzliche Zwangsversicherung für Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod. Hierzu zählen Unfallversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Beiträge zahlen in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber (bei abhängiger Beschäftigung); bei nichtabhängiger Beschäftigung wie z.B. Selbständigkeit zahlt der Selbständige die Versicherungsbeiträge. Familienangehörige wie Kinder und Ehefrauen sind familienversichert.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Gesetze zur sozialen Sicherheit

