Sozialrecht

Was beinhalten das Sozial­recht und das Sozial­versicher­ungs­recht?

Nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für Streitfälle in vielen Bereichen des Sozialrechts ausschließlich die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Diese besteht gleichgeordnet neben den anderen Gerichtsbarkeiten: den Zivil- und Strafgerichten, den Arbeitsgerichten, den Finanzgerichten und den Verwaltungsgerichten. Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht, in denen neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter mitwirken.

Sozialrecht
Das Sozialrecht beinhaltet die Regelungen des Sozialgesetzbuch (SGB I - SGB XII) - die Regelungen zur Arbeitsförderung ebenso wie die zu den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung. Auch die Regelungen im Sozialgesetzbuch zur Kinder- und Jugendhilfe sind hier inbegriffen.
Sozialversicherungsrecht
Das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne umfasst die Regelungen zur Sozialversicherung. Sozialversicherung ist die gesetzliche Zwangsversicherung für Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod. Hierzu zählen Unfallversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Beiträge zahlen in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber (bei abhängiger Beschäftigung); bei nichtabhängiger Beschäftigung wie z.B. Selbstständigkeit zahlt der Selbstständige die Versicherungsbeiträge. Familienangehörige wie Kinder und Ehefrauen sind familienversichert.